AGB 

 

Veranstalter: Passauer Eisenbahnfreunde e.V.

vertreten durch den 1. Vorsitzenden Thomas Kummer

Haitzinger Straße 12

94032 Passau

§ 1. Geltungsbereich

1. Diese Besonderen Beförderungsbedingungen gelten für alle von den Passauer Eisenbahnfreunden e.V. (PEF) durchgeführten Zug- und Triebwagenfahrten. Die PEF veranstalten in erster Linie Eisenbahnsonderfahrten mit historischen Fahrzeugen. Soweit sie darüber hinaus auch Leistungen und/oder Nebenleistungen Dritter vermitteln, gelten deren Geschäftsbedingungen.

2. Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO).

§ 2. Abschluss eines Vertrages

1. Als Fahrpreis gilt der für jede Fahrt gesondert festgesetzte Betrag. Ermäßigungen werden nur gewährt, soweit für eine Fahrt ermäßigte Fahrkarten ausdrücklich angeboten werden. Dazu zählen Kinder- bzw. Juniorfahrkarten vom vollendeten 6. bis zum 14. Lebensjahr. Kinder unter 6 Jahren sind frei, haben jedoch keinen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz. Rabattkarten anderer Veranstalter werden nicht anerkannt. Mit Aushändigung der Fahrkarte nach erfolgter Entrichtung des Fahrpreises ist die Anmeldung des Fahrgastes endgültig angenommen.

2. Der Vertrag kommt nach Mitteilung durch die PEF mit abweichendem Inhalt zustande, wenn der Kunde sich damit einverstanden erklärt; die beanstandungslose Bezahlung der Fahrkarte gilt insofern als Einverständnis. Lehnt der Kunde einen Vertrag mit abweichendem Inhalt ab, so hat er die Fahrkarte unverzüglich zurückzusenden.

3. Der Abschluss von Verträgen sowie der Verkauf von Fahrkarten sind auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Sitzplätze beschränkt.

4. Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von uns nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die von dem mit den PEF geschlossenen Vertrag abweichen. Die PEF werden durch solche Abweichungen nicht verpflichtet.

5. Jede Fahrkarte gilt nur für die Fahrt sowie für den Tag und die Uhrzeit, die auf ihr angegeben sind.

§ 3. Leistungs- und Preisänderung

1. Die PEF behalten sich ausdrücklich das Recht vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungs- bzw. Prospektangaben vorzunehmen, über die der Kunde spätestens beim Versand der Fahrkarte informiert wird; Ausschreibungs- und Prospektangaben sind bis zu diesem Zeitpunkte nicht bindend.

2. Änderungen und Abweichungen vom vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von den PEF nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, auch im Ablauf der Fahrt, insbesondere Einsatz anderer Fahrzeuge und das Befahren anderer Strecken aus zwingenden technischen Gründen, sind gestattet. Die Änderungen oder Abweichungen dürfen jedoch nicht so erheblich sein, dass sie für den Kunden unzumutbar sind.

§ 4. Rücktritt durch Kunden, Umbuchung, Ersatzperson

1. Der Kunde kann vor Fahrtantritt vom abgeschlossenen Vertrag zurücktreten oder seine Anmeldung widerrufen. Die Rücktrittserklärung hat unter Rücksendung einer bereits erhaltenen Fahrkarte schriftlich gegenüber den PEF zu erfolgen.

2. Die PEF haben nach der Bearbeitung der Buchung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese beträgt je Person

- bis 20 Tage vor Fahrtantritt 20 % des Fahrpreises,

- ab dem 19. Tag bis zum letzten Tag vor Fahrtantritt 50 % des Fahrpreises,

- am Fahrtag oder bei Nichtantritt: 100 % des Fahrpreises,

mindestens aber in jedem Falle 10 Euro.

3. Bis zum Antritt der Fahrt sind Fahrkarten übertragbar, es sei denn, dass der Dritte, der durch die Übertragung in den Beförderungsvertrag eintritt, den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, nach diesen Beförderungsbedingungen von der Beförderung ausgeschlossen werden kann oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

§ 5. Rücktritt und Änderung durch die Passauer Eisenbahnfreunde e.V.

1. Wird eine Mindestteilnehmerzahl von, soweit nicht anders angegeben, 200 Personen bei lokbespannten Zügen und 80 Personen bei Triebwagenfahrten nicht erreicht, können die PEF die Fahrt ohne Angabe weiterer Gründe absagen. Sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der PEF vorliegen, sind diese in diesem Falle nicht zum Ersatze etwaiger Schäden verpflichtet.

2. Die PEF behalten sich vor, Fahrten kurzfristig abzusetzen und darauf gerichtete Verträge zu kündigen, falls dies aus Gründen erforderlich ist, die die PEF nicht beeinflussen können. Dies gilt insbesondere bei technisch zwingenden Gründen wie beispielsweise dem Ausfall von Fahrzeugen oder der Sperrung von Strecken und bei höherer Gewalt. Wird eine Fahrt vor ihrem Beginn abgesagt, so wird der Fahrpreis erstattet. Nach Beginn der Fahrt kommt eine Fahrpreiserstattung nicht in Betracht.

3. Den PEF bleibt das Recht vorbehalten, beim Vorliegen besonderer, insbesondere technischer, Gründe eine Reise oder einzelne Programmpunkte zu verändern. Dies kann die Reiseroute ebenso betreffen wie den Einsatz von angekündigten Fahrzeugen. Derartige Abweichungen begründen für den Fahrgast keine Ersatzansprüche. Eine Abweichung vom geplanten Fahrzeugeinsatz berechtigt den Fahrgast nicht zum Rücktritt oder zur Minderung.

§ 6. Gewährleistung und Haftung

1. Die PEF haften im Rahmen der gesetzlich geregelten Gewährleistung dafür, dass ihre Leistung nicht mit Fehlern behaftet ist. Etwaige Beanstandungen sind unverzüglich vor Ort dem Zugbegleitpersonal vorzutragen.

2. Die Haftung der PEF ist für Schäden, die nicht Körper- oder Gesundheitsschäden sind, insgesamt auf die Höhe des dreifachen Fahrpreises beschränkt, soweit die PEF sich nicht Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben.

3. Die PEF haften nicht für Leistungsstörungen und Schäden, die durch das Verhalten Dritter verursacht werden, deren Leistungen die PEF lediglich vermittelt haben.

4. Gelten für eine von einem Dritten zu erbringende Leistung ausländische Vorschriften, internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Schadensersatzanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen oder mit Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so können sich die PEF gegenüber dem Kunden hierauf berufen.

5. Die PEF haften nicht für Verspätungen und daraus entstehende Schäden, da es sich bei den Fahrten der PEF um Sonderfahrten mit historischen Fahrzeugen handelt, die nicht der regulären Fahrgastbeförderung dienen.

§ 7. Hausrecht, Verhalten der Reisenden

1. In den Zügen und Triebwagen der PEF steht das Hausrecht dem Betriebspersonal sowie dem Vorstand der PEF zu. Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass andere Reisende nicht über Gebühr gestört oder belästigt werden.

2. Das Betriebspersonal ist berechtigt, den Fahrgästen bestimmte Wagen und Sitzplätze zuzuweisen. Ein Anspruch der Reisenden auf bestimmte Sitzplätze besteht nur bei besonderer Vereinbarung. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten hat jeder Reisende einen Anspruch auf einen Sitzplatz. Jeder Reisende darf nur einen Sitzplatz belegen.

3. Personen können ohne Anspruch auf Fahrpreiserstattung von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn sie Weisungen des Betriebspersonals missachten oder der Ausschluss erforderlich ist, um Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung des Bahnbetriebes, für die Fahrzeuge oder für andere Reisende abzuwenden.

4. Störungen des Betriebsablaufs durch Reisende und Missbrauch technischer Einrichtungen wie insbesondere der Sicherungseinrichtungen, Not- und Handbremsen sowie Türschließeinrichtungen sind untersagt. Solche Einrichtungen dürfen nur betätigt werden, um Gefahren für Personen oder die Sicherheit des Zuges zu vermeiden. Bei missbräuchlicher Benutzung ist unbeschadet weiterer Ansprüche ein Betrag von 200 Euro zu zahlen. Dem Reisenden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

5. Reisende haben auf Verlangen ihre Fahrkarte dem Betriebspersonal vorzuweisen. Wer eine für die entsprechende Fahrt gültige Fahrkarte nicht vorweisen kann, ist zum nachträglichen Erwerb einer solchen verpflichtet.

§ 8. Mitnahme von Sachen und Tieren

1. Die Mitnahme von Waffen und gefährlichen Stoffen sowie von Gegenständen, die andere Reisende zu stören oder zu verletzen oder Fahrzeuge zu beschädigen geeignet sind, ist ohne ausdrückliche Genehmigung nicht gestattet. Besteht der begründete Verdacht eines Verstoßes, so ist ein Fahrgast verpflichtet, dem Betriebspersonal unverzüglich die Begutachtung den Verdacht begründender Gegenstände zu gestatten und ihre Unbedenklichkeit nachzuweisen. Personen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder ausgeschlossene Gegenstände mit sich führen, können ohne Anspruch auf Fahrpreiserstattung von der Beförderung ausgeschlossen werden.

2. Die Mitnahme von Rollstühlen, Fahrrädern, Kinderwagen und ähnlichen Gerätschaften ist nur nach Absprache im Einzelfall möglich und von Kapazitäten und Bauart der verwendeten Fahrzeuge abhängig. Das Mitführen von Tieren ist, soweit nicht im Einzelfall abweichendes vereinbart wird, untersagt.

3. Die PEF haften nicht für Verlust und Beschädigung mitgeführter Gegenstände und Tiere.

§ 9. Fremdleistungen

Die PEF sind für Handlungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen unentgeltlich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sonderveranstaltungen) und die in der Beschreibung oder sonst ausdrücklich entsprechend bezeichnet sind, nicht verantwortlich.

§ 10. Reisedokumente, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Für das Beschaffen und Beisichführen erforderlicher Reisedokumente sowie für das Einhalten von Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften sind die Reisenden selbst verantwortlich. Für Nachteile, die aus dem Verstoß gegen solche Obliegenheiten erwachsen, ist die Haftung der PEF ausgeschlossen.

§ 11. Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Auf Vertragsverhältnisse, denen diese Beförderungsbedingungen zugrunde liegen, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen gegen die PEF im Ausland für die Haftung dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, richten sich die Rechtsfolgen, insbesondere Art, Umfang und Höhe der erhobenen Ansprüche nach deutschem Recht.

2. Für Klagen der PEF gegen Kunden und Vertragspartner, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen oder Personen sind, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, sowie für Klagen solcher Personen und Einrichtungen gegen die PEF ist der Gerichtsstand Passau.

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